Keine Verjährung von Urlaubsansprüchen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verjährt. Der EuGH hatte zuvor entschieden, dass das Interesse des Arbeitgebers an Verjährung von Urlaubsansprüchen nicht berechtigt ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt hat, den Urlaub tatsächlich wahrzunehmen. Das BAG hat diese Entscheidung in die deutsche Gesetzgebung umgesetzt und festgelegt, dass die Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat. Das BAG betont, dass die Verjährungsvorschriften im vorliegenden Fall hinter dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers zurückstehen.
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