Handyverstoß am Steuer auch durch Ablegen auf dem Oberschenkel
Das BayObLG in München hat in einem Beschluss vom 10.01.2022 (BayObLG München, Beschluss v. 10.01.2022 – 201 ObOWi 1507/21) entschieden, dass die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO nicht nur dann vorliegt, wenn das Telefon mit der Hand gehalten wird, sondern auch dann, wenn es auf dem Oberschenkel abgelegt wird. Das Gericht hat erklärt, dass der Begriff „Halten“ sowohl „festhalten“ als auch „bewirken, dass etwas in seiner Lage, seiner Stellung oder Ähnlichem bleibt“ bedeutet. Daher kann auch das Ablegen des Telefons auf dem Oberschenkel als „Halten“ angesehen werden, wenn es durch menschliche Kraftanstrengung ausgebalanciert wird, um es vor dem Herunterfallen zu schützen.
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